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Statuten

 

des Vereins „Miret Schweiz“

 

August 2012

 

 

Präambel

Roma geraten immer wieder in die Schlagzeilen. Das Thema Roma hat eine grosse politische Brisanz und ist aktuell immer wieder in den Medien anzutreffen. Gleichzeitig wächst die Mauer an Vorurteilen zwischen „Weissen“ und Roma. Sie sind zwar Weltbürger, werden jedoch überall als Fremde betrachtet. Die Roma bilden die größte Minderheit in Europa, sind als bedrohte Volksgruppe eingestuft und von massivem Identitätsverlust bedroht. Zudem leben die meisten Roma in Tschechien, vor allem aber in der Slowakei in grosser Armut. Miret Schweiz arbeitet in Kooperation mit Miret O.S. und Miret Austria. Zu der Hauptaufgabe des Vereins gehört die Unterstützung der Integration der Roma in die Gesellschaft der Tschechischen Republik und der Slowakei. Miret unterstützt junge Roma-Künstler, Kinder und Jugendliche, deren allgemeine und sprachliche Bildung, aber vor allem ihre künstlerische Entwicklung und Kreativität. Zu den Zielen von Mirert gehört auch die künstlerisch und gestalterische Aktivität der Roma-Kinder und -Jugendlichen aufrechtzuerhalten und Voraussetzungen für die Bewahrung der eigenen Traditionen zu schaffen. Miret bemüht sich den Kindern und Jugendlichen zu beweisen, dass sie fähig sind etwas zu leisten, gibt ihnen Kraft für den Kampf im Rahmen der heutigen unbarmherzigen Realität, hilft ihnen die eigene Identität zu finden und bieten ihnen Arbeit, die ihnen Spass macht, die sie interessiert. Das alles sollte dazu führen, dass eigene kulturelle Werte und Traditionen bestehen bleiben. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Wohnsituation der Roma in der Slowakei, speziell der in den Siedlungen lebenden Roma, durch materielle Hilfe und ideelle Unterstützung.

 

1.     Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Miret Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Unterentfelden.

 

2.     Zweck

 

Der Verein bezweckt, der Roma Bevölkerung Tschechiens und der Slowakei

materielle Hilfe und ideelle Unterstützung zukommen zu lassen.

 

Der Verein erfüllt keine wirtschaftliche Aufgabe, führt keinen kaufmännischen Betrieb, verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und ist nicht gewinnorientiert.

 

 

 

3.     Mittel

 

3.1 Der Verein entwickelt Aktivitäten, um die zur Verfolgung seines Zwecks benötigten finanziellen und materiellen Ressourcen bei Sponsoren, Gönnern und Spendern aufzutreiben.

3.2 Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge.

 

 

4. Mitgliedschaft

 

4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Aktivitäten unterstützt und einen Jahresbeitrag leistet.

 

4.2 Der Beitritt erfolgt durch einfache Willenserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen.

 

 6. Austritt und Ausschluss

 

6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.

 

6.2 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Diese entscheidet endgültig.

 

7. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a. die Generalversammlung

b. der Vorstand

c. die Revisionsstelle

 

8. Die Generalversammlung

 

8.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

 

8.2 Die Mitglieder werden zur Generalversammlung drei Wochen zum Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.

 

9. Befugnisse

 

Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

 

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

b. Festsetzung und Änderung der Statuten

c. Abnahme der Jahresrechnung, des Jahres- und des Revisionsberichtes

d. Beschluss über das Jahresbudget

e. Behandlung der Ausschlussrekurse

 

10. Beschlussfassung

 

10.1 An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

 

10.2 Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.

 

10.3 Der Sekretär führt das Beschlussprotokoll. Dieses wird durch den Vorstand genehmigt und den Mitgliedern innerhalb von 60 Tagen zugestellt.

 

11. Vorstand

 

11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Finanzchef.

 

11.2 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

 

11.3 Der Vorstand führt eine Liste der Mitglieder des Vereins. Diese ist öffentlich.

 

12. Die Revisionsstelle

 

12.1 Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle, welche die Buchführung prüft und der Generalversammlung schriftlich Bericht erstattet.

 

12.2 Der Bericht der Revisionsstelle hat überdies Aussagen über die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Zuwendungen von Sponsoren, Gönnern und Spendern zu enthalten.

 

12.3 Diese können jederzeit Einblick in die Revisionsberichte verlangen.

 

13. Unterschrift

 

Der Präsident führt zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes Kollektivunterschrift.

 

14. Haftung

 

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

15. Änderung der Statuten

 

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

16. Auflösung des Vereins

 

16.1 Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von Zweidritteln beschlossen werden, wenn Zweidrittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

 

16.2 Nehmen weniger als Zweidrittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, auch wenn weniger als Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind.

 

16.3 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die CARITAS Schweiz.

 

17. Inkrafttreten

 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 8. August  2012 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.

 


Die Präsidentin                            Die Vizepräsidentin                         Die Aktuarin                      


Corina Noetzli                              Petra Senn                               Djela Roth

                                                                                                

 

 

 

Aarau, den 5. September 2015